Stellenausschreibung
Erzieher, Kinderpfleger,
pädagogische Fach- und Ergänzungskräfte (m/w/d)
Montag und Dienstag:
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch:
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag:
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Damit der Winter nicht in eine Rutsch- und Schlitterpartie mit möglicherweise schlimmen Folgen ausartet, erinnern wir wieder einmal an die so genannte Räum- und Streupflicht.
Danach besteht für jeden Anlieger von öffentlichen Gehwegen die Verpflichtung, diese auf einer Mindestbreite von 1,00 m zu räumen und zu streuen. Ist auf keiner Straßenseite ein Gehweg vorhanden, müssen beide Fahrbahnränder jeweils auf 1,00 m Breite geräumt und bestreut werden. Vorhandenes Eis ist zu entfernen. Das Räumgut ist neben der Gehbahn zu lagern, darf aber den Verkehr nicht gefährden. Abflussrinnen, Hydranten, Kanalschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
Diese Verpflichtung gilt für Grundstückseigentümer sowie Mieter und Pächter gleichermaßen. Sie beginnt an Werktagen um 7.00 Uhr (sonn- und feiertags um 8.00 Uhr) und endet allgemein um 20.00 Uhr.
Auf den öffentlichen Straßen ist die Kommune zuständig. Dort besteht die Räum- und Streupflicht innerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich an verkehrswidrigen und gefährlichen Stellen, außerhalb geschlossener Ortschaften dagegen nur an besonders gefährlichen Stellen. Für die Kreis-, Staats- und Bundesstraßen ist das Straßenbauamt zuständig.
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Grundstückseigentümer sind jetzt verpflichtet, angrenzende Gehwege schnee- und eisfrei zu halten.
Darüber hinaus sind aber auch alle Fahrzeugführer gefordert.
Damit die Winterdienst-Fahrzeuge unsere Straßen und Wege von Eis und Schnee befreien können, ist es wichtig, dass Anlieger, Grundstückseigentümer oder Besucher nicht im Seitenbereich der Gemeindestraßen parken und Straßen und Wege so verengt werden, dass die Räum- und Streufahrzeuge nicht vorbeikommen. In diesen Fällen kann es passieren, dass komplette Straßenzüge nicht geräumt werden können.
Bitte halten sie deshalb die Straßen und Wege frei von parkenden Fahrzeugen, damit der Winterdienst – und auch unsere Rettungsdienste - ungehindert passieren können.
Wenn der Winterdienst unterwegs war und Schnee von den öffentlichen Straßen geräumt hat und die Anlieger die Gehwege frei geräumt haben, dann werden auch die Verkehrsflächen schmaler. Die Straßenverkehrs-ordnung sagt hierzu, dass das Halten (und Parken) an engen Straßenstellen unzulässig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO).
Aber wann ist eine Straßenstelle eng?
Durch Rechtsprechung wurde geregelt, dass eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freigehalten werden muss. Gegenüber Ein- und Ausfahrten sogar eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m. Wird diese Restfahrbahnbreite beim Abstellen eines Kraftfahrzeuges unterschritten, ist das Halten bzw. Parken unzulässig und es droht ein Verwarnungsgeld von mindestens 35,00 €.
Doch nicht nur ein Verwarnungsgeld droht.
Wird die genannte Restfahrbahnbreite unterschritten, so kann der Winterdienst seine Arbeit nicht fortführen und die Verkehrsfläche bleibt nicht länger verkehrssicher. Das kann Folgen für jeden Verkehrsteilnehmer haben. Besonders schlimm wird es, wenn mangels ausreichender Restfahrbahnbreite oder mangels Befahrbarkeit der Straße Rettungsmittel, wie z.B. Rettungswagen oder Löschfahrzeuge, ihre Fahrt zum angrenzenden Einsatzort nicht fortführen können.
Vielen Dank für Ihre Beachtung und für Ihre gegenseitige Rücksichtnahme.
Wir wünschen Ihnen und uns eine schöne und unfallfreie Winterzeit.
Ihre Gemeindeverwaltung
Mikrozensus 2025 startet: 130 000 Bürgerinnen und Bürger werden befragt
Mikrozensus liefert wichtige Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung
Jedes Jahr wird in Bayern – wie im gesamten Bundesgebiet – der Mikrozensus durchgeführt. Diese Haushaltsbefragung ermittelt Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung. Bundesweit sind ein Prozent der Bevölkerung und damit in Bayern rund 130 000 Personen auskunftspflichtig. Mit ihrer Teilnahme tragen die Befragten dazu bei, dass politische Entscheidungen faktenbasiert getroffen werden können. Die Befragung erfolgt als Telefoninterview oder Online-Befragung. |
Fürth. Der Mikrozensus ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. Im Rahmen dieser Erhebung geben in Bayern jedes Jahr rund 130 000 Personen in etwa 60 000 Haushalten stellvertretend für alle Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Auskunft zu ihren Arbeits- und Lebensbedingungen. Damit tragen sie dazu bei, die wirtschaftliche und soziale Lage der Haushalte zu verstehen und die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern. Nur durch verlässliche, qualitativ hochwertige Daten können politische Entscheidungen zum Beispiel zur Bekämpfung von Armut, zur Förderung von Kinderbetreuung oder zur Unterstützung von Rentnerinnen und Rentnern faktenbasiert und zielgerichtet getroffen werden.
Wer muss teilnehmen und wie läuft die Mikrozensuserhebung ab?
Die Auswahl der zu befragenden Haushalte erfolgt nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, das zunächst Gebäude- bzw. Gebäudeteile für die Teilnahme am Mikrozensus auswählt. Befragt werden die Bewohnerinnen und Bewohner dieser Gebäude. Ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte konkretisieren dazu die Stichprobe über die Klingelschilder. Dabei können sie sich als Erhebungsbeauftragte des Bayerischen Landesamts für Statistik ausweisen.
Anschließend werden die ausgewählten Haushalte vom Landesamt für Statistik schriftlich zur Teilnahme am Mikrozensus aufgefordert. Mit dem Schreiben werden sie ausführlich über die Erhebung informiert. Sie können die Fragen des Mikrozensus entweder im Rahmen eines Telefoninterviews oder einer Online-Befragung beantworten. Für die Telefoninterviews sind bayernweit etwa 130 Erhebungsbeauftragte im Einsatz, die dafür sorgfältig ausgewählt und geschult wurden. Die Befragungen finden ganzjährig von Januar bis Dezember statt.
Es besteht Auskunftspflicht
Fundierte Entscheidungen kann die Politik nur auf Basis verlässlicher und repräsentativer Ergebnisse treffen. Um dies zu gewährleisten, besteht nach dem Mikrozensusgesetz Auskunftspflicht. Dabei unterliegen die Einzelangaben der Befragten einer strengen Geheimhaltung, die keine Rückschlüsse auf die Daten einzelner Personen zulässt.
Hinweise: Was unterscheidet den Mikrozensus vom Zensus?
Die Begriffe „Zensus“ und „Mikrozensus“ sorgen immer wieder für Verwechslung. Bei näherer Betrachtung lassen sich die beiden statistischen Erhebungen jedoch gut unterscheiden:
Der Zensus ist die größte amtliche Statistik Deutschlands und findet als eine Art Großinventur der Gesellschaft alle 10 Jahre statt. Diese Erhebung dient der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl. In der Personenbefragung des Zensus 2022 wurden ca. 13 Prozent der Bevölkerung zu demografischen Merkmalen befragt. Zusätzlich wurden in der Gebäude- und Wohnungszählung als Vollerhebung Merkmale wie Wohnfläche, Heizungsart, Ausstattung und Kaltmiete für alle Wohngebäude und Wohnungen in Bayern erhoben.
Der Mikrozensus findet im Unterschied zum Zensus jährlich statt. Mit einem Prozent der Bevölkerung werden deutlich weniger Personen befragt. Im Mittelpunkt stehen hier Daten zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Bevölkerung sowie deren Entwicklung. Auskunftspflicht besteht für beide Erhebungen.
Weitere Informationen:
Ausführliche Informationen zum Mikrozensus finden Sie unter:
https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html
Zusätzlich informiert ein Erklärvideo über den Mikrozensus, warum er durchgeführt wird, wie die Haushalte zufällig ausgewählt werden, warum sie mitmachen müssen und was mit ihren Antworten passiert:
Es werden Personen gesucht, die bei der Integration von Flüchtlingen helfen wollen. Die Hilfe kann z.B. Begleitung beim Einkaufen oder Behördengängen sein oder aber auch Hilfe beim Deutschlernen.
Interessenten können sich u.a. bei den Kirchen aber auch im Rathaus melden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wasseruhren gegen Frost zu schützen sind. Aufgefrorene Wasseruhren müssen vom jeweiligen Hausbesitzer kostenpflichtig ersetzt werden.
Bitte überprüfen Sie, ob Ihr Bundespersonalausweis/Reisepass noch gültig ist!
Wir weisen darauf hin, dass die Beantragung von Reisepässen derzeitig mehrere Wochen beansprucht.
Ab 6 Jahre sind Fingerabdrücke PFLICHT.
Bitte bringen Sie Ihr/e Kind/er zur Beantragung immer mit.
Es wird stets ein aktuelles Biometrie-Passbild benötigt.
Die Beantragung muss in Dentlein erfolgen. Infos über den neuen Bundespersonalausweis unter www.personalausweisportal.de/behoerden und www.ausweisapp.bund.de
Ablauf von Führerscheinen (LKW - CE)
Bitte überprüfen Sie ebenfalls, ob die Fahrberechtigung neu gestellt werden muss.
Die nächste Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren findet am 15.02.2025 statt.